Info Bioenergie
Das LG Frankfurt/Oder hat mit seinem Urteil vom 22.03.2019
für große Unsicherheit in der Biogasbranche gesorgt. Nach dieser Entscheidung
soll die Flexibilisierung von Satelliten-BHKW nicht möglich sein. Vielmehr hat
das Gericht die zugebauten „Flex-BHKWs“ als eigene, neu in Betrieb genommene
Anlagen angesehen. Damit stünden Anlagenbetreiber, die Satelliten
„flexibilisiert“ haben, vor erheblichen wirtschaftlichen Problemen. Nun hat die
Clearingstelle EEG/KWKG mit einem Schiedsspruch vom 17.09.2019 klargestellt,
dass es sich bei einem „überbauten“ Flex-BHKW um eine einheitliche Anlage
handelt. Im konkreten Fall soll ein BHKW aus der Vor-Ort-Anlage „herausgelöst“
und an eine Wärmesenke versetzt werden. Dabei ist eine Überbauung vorgesehen.
Die Clearingstelle kam zu folgendem Ergebnis:
(1) Das versetzte BHKW ist gemäß dem vom BGH vertretenen
weiten Anlagenbegriff eine selbstständige Anlage.
(2) Der Satellit behält das Inbetriebnahmedatum der
Vor-Ort-Anlage (hier 2007).
3) Die Überbauung führt nicht dazu, dass die Flex-BHKWs als
eigene, neu in Betrieb genommene Anlagen anzusehen sind. Sie werden vielmehr
Teil der Satelliten-Anlage.
(4) Das versetzte BHKW „nimmt“ anteilig die
Höchstbemessungsleistung der Vor-Ort-Anlage „mit“.