Info Schwein
- Meldung an die Tierseuchenkasse
Die Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen,
Ziegen und Geflügel haben der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) bis zum
17.01.2020 die Zahl der am 03.01.2020 gehaltenen Tiere zu melden. (Rinderhalter
geben keine Meldung ab, da die TSK die Rinderbestandszahlen zum Stichtag aus
der HIT-Datenbank übernimmt.)
In Ausgabe 01/2020 der Land und Forst ist ein
Artikel der TSK mit Erläuterungen der Beiträge und Informationen zum
Beitragsverfahren 2020 erschienen.
Die fristgerechte Meldung der Tierbestände sowie
die Entrichtung der Beiträge (Fälligkeit: 15.03.2020) sind Voraussetzungen für
die Leistungen der TSK! Sauenhalter sollten darauf achten, dass auch alle Saugferkel
gemeldet werden.
- Stichtagsmeldung an die HI-Tier (HIT)
Nach der Viehverkehrsverordnung hat jeder Tierhalter – zusätzlich zu den Bewegungsmeldungen – der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden (Stichtagsmeldung; schriftlich per Meldebogen oder unter www.hi-tier.de).
Um nicht die Lieferberechtigung in das QS-System zu
verlieren, müssen Behandlungsbelege des letzten Halbjahres und, falls keine Antibiotika
eingesetzt wurden, die sogenannte Nullmeldung bis zum 31.01. erfolgen. Sofern
Sie Ihren Tierarzt beauftragt haben, beides an QS zu melden, müssen Sie nichts
mehr unternehmen (ggf. kontrollieren, Sie sind verantwortlich). Falls Sie QS
ermächtigt haben, die Daten an die staatliche Antibiotikadatenbank
weiterzuleiten, müssen die Behandlungsbelege bereits bis zum 13.01. gemeldet
werden. Eine eventuell veränderte Zahl der durchschnittlich belegten
Stallplätze ist über den Bündler an QS zu melden.
- Staatliche Antibiotikadatenbank (HIT)
Die sogenannte Tierhalterversicherung muss jedes
Halbjahr an die zuständige Behörde versendet werden. Damit erklärt der
Landwirt, dass er sich an die Behandlungsanweisungen des Tierarztes gehalten
hat. Für das zweite Halbjahr 2019 gilt eine Einsendefrist vom 1. bis zum 14.
Januar.
Tierbestände sowie Bestandsveränderungen müssen
gemeldet werden, können jedoch in der HIT-Datenbank aus der VVVO-Meldung
übernommen werden.
Sofern Sie Dritte (z.B. QS, Tierarzt) beauftragt
haben, die Behandlungsbelege an die staatliche Datenbank weiterzuleiten, sollte
dieses erledigt sein (ggf. kontrollieren, Sie sind verantwortlich). Andernfalls
müssen Sie die Belege selbst eingeben.
Sollte Ihre Therapiehäufigkeit im ersten Halbjahr
2019 über der Kennzahl 2 gelegen haben, dann müssen Sie einen mit Ihrem
Tierarzt aufgestellten Maßnahmenplan bis zum 31.01. beim LAVES unaufgefordert
einreichen.