Niedersächsisches Landvolk Kreisverband Rotenburg-Verden e.V.

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Meldungen aus dem Landesverband

Mi, 26.02.2025

Kein Geld verschenken an Minister Meyer!

Fristablauf 31.03.2025: Ausgleich für Dünge- und PSM-Verbote an Gewässern beantragen

Liebe Landwirtinnen, Landwirte, JunglandwirtInnen, Azubi’s oder Altenteiler!

Wenn nicht jetzt die Flächenbetroffenheit durch die Dünge- und PSM-Ausbringungsverbote nach Landesrecht an unseren Gräben und Vorflutern ermitteln, wann dann? Warum dem Nds. Umweltminister die für Ausgleichszahlungen an die Betriebe reservierten Gelder schenken, weil man die Frist für die Beantragung bei der LWK Niedersachsen am 31.03.2025 für das Kalenderjahr 2023 ignoriert? Warum nicht gleich auch für 2024 beantragen – wenn einem der gesetzlich zustehende Ausgleich auf dem eigenen Konto lieber ist als beim Umweltminister in Hannover?

Nur weil der Zeitaufwand als zu hoch empfunden wird? Warum nicht auch zu zweit (mit Freundin, Ehefrau, ….) die Feldränder von Grünland und Ackerland z. B. mit der Schlepper abfahren (oder einem anderen geeigneten Fahruntersatz mit halbwegs tauglicher Meterangaben auf Tacho oder Elektronik)? Einer fährt, der andere schreibt jeweils die zurückgelegten Meter auf, bei denen der Rand der bewirtschafteten Fläche (auch brachliegende, stillgelegte Bereiche soweit z. B. im Andi-Antrag als förderfähig nach GAP eingereicht) näher als gut drei Meter an der Böschungsoberkante des Grabens oder anderen Vorfluters (fünf Meter bei Gewässern 2. Ordnung – Verbandsgewässer) liegt. Es gibt vielleicht auch andere und viel bessere Techniken zu Fuß, man darf nur nicht völlig daneben liegen. Man braucht keine FANI-Frust-Fotos! Natürlich gibt es auch unzählige Tools, bei denen das kuschelig am Computer ermittelt werden kann. Spätestens, wenn der Feldrand nicht direkt an der Böschungsoberkante verläuft, aber durchaus deutlich weniger als drei Meter oder als fünf Meter davon entfernt, muss man sich das vielleicht einmal genau auch vor Ort ansehen und ggf. etwas die Flächenbetroffenheit reduzieren. Wenn der Feldrandabstand zur Böschungsoberkante z. B. durch Büsche oder Zäune bereits zwei Meter beträgt, nicht mit zwei oder vier Meter rechnen, sondern mit einem oder drei Meter. Weder zu pingelig sein, noch zuviel oder alles verschenken! Im Mittel wird das dann für den Gesamtbetrieb schon passen, und wenn es zu einem Nachmessen der LWK kommen sollte, entsteht doch bis auf ganz grobe Differenzen (Vorsatz) kein Problem. Dann fällt die Ausgleichszahlung nur ein wenig geringer aus. Gilt auch bei versehentlicher Mitzählung von so genannt anerkannten, regelmäßig über mehr als sechs Monate trockenfallenden Gewässern. Hier sind diese Gewässer wegen nicht ausgleichsfähiger Mindestabstände von nur einem Meter einsehbar: https://urls.niedersachsen.de/kprp

Antragsunterlagen für die dann notwendigen Angaben u. a. pro Schlag findet man hier: https://www.agrarfoerderung-niedersachsen.de/agrarfoerderung/news/39081_Ausgleichszahlungen_auf_Gewaesserrandstreifen_in_Niedersachsen

Sieht schlimm aus, ist vielleicht auch völlig inakzeptabel, aber ist das ein Grund, das Geld liegen zu lassen, weil es als Taschengeld für die Nachteile empfunden wird? Minister Meyer wird es vielleicht freuen, aber wollen wir diese Freude bereiten? Gestresste Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter lassen sich ja vielleicht auf eine Verhandlungsbasis ein, wieviel von der am Ende berechneten Ausgleichszahlung im ersten Jahr an die Personen (wie Kinder, Azubis etc.) abgegeben werden, die die einmalige Arbeit für die Längen- und Breitenermittlung übernehmen. Für 2024 muss nur auf Änderungen bei den bewirtschafteten Flächen geachtet werden, sonst werden die Angaben einfach „kopiert“.

Die Anträge können persönlich, postalisch, per Fax oder als vollständig ausgefüllte, unterschriebene und eingescannte PDF-Dokumente als Anhang zu einer einfachen E-Mail bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle eingereicht werden.

Also: Es sind noch 34 Tage bis zum 31. März 2025, dem Fristablauf für die Anmeldung von Ausgleichszahlungen für die Düngungs- und Pflanzenschutzverbote im Jahr 2023. Da geht noch was!

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