Do, 28.07.2022
Bundesregierung beschließt Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
(BMEL) Die Bundesregierung hat gestern (27.07.2022) einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes beschlossen.
Im Wesentlichen wird die Aktualisierung und Erweiterung des nationalen Antibiotika-Minimierungskonzepts implementiert, um den wirkstoff- und anwendungsbezogenen Einsatz von Antibiotika in landwirtschaftlichen Betrieben besser zu erfassen und dauerhaft zu senken:
- Das derzeit ausschließlich für den Bereich der Tiermast geltende Konzept soll künftig auch Betriebe mit Milchkühen, Jung- und Legehennen, Sauen mit Saugferkeln und mit Kälbern, die im Haltungsbetrieb geboren sind, in die nationalen Vorschriften zur Antibiotika-Minimierung einbeziehen. Die Antibiotika-Anwendung soll bei Betrieben mit diesen Nutzungsarten erfasst und systematisch reduziert werden.
- Die zuständigen Überwachungsbehörden werden gestärkt. Neu ist: Die Behörden vor Ort sind künftig gesetzlich verpflichtet, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, wenn dies zur Verringerung des Antibiotikaeinsatzes in einem tierhaltenden Betrieb erforderlich ist.
- Für Colistin, Fluorchinolone und Cephalosporine der 3. und 4. Generation wird ein Wichtungsfaktor in das Antibiotika-Minimierungskonzept aufgenommen. Für Tierärzte und Tierhalter wird damit das Signal gesetzt, die Anwendung dieser Antibiotika mit kritischer Bedeutung auf das unvermeidbare Minimum zu reduzieren.
Mit dem Gesetzentwurf werden zudem Regelungen zur Durchführung von EU-Recht erlassen. Demnach müssen Mitgliedstaaten ab 2024 jährlich umfassende Daten zur Anwendung von Antibiotika bei Tieren an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) übermitteln.
Die gesamte Pressemitteilung des BMEL finden Sie unter: https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/108-tierarzneimittel-gesetz.html.
Im Rahmen der Verbandsbeteiligung hat das Landvolk zum Gesetzentwurf kritisch Stellung genommen. Insbesondere den Wichtungsfaktor für Colistin, Fluorchinoloe und Cephalosprine der 3. und 4. Generation, der bei Anwendung dieser Wirkstoffe zu einem deutlichen Anstieg der betriebsindividuellen Therapiehäufigkeit führen wird, betrachtet das Landvolk als unberechtigt und als unverhältnismäßige Bestrafung der Tierhalter. Einerseits hat der Tierhalter auf die Auswahl der Wirkstoffe keinen Einfluss, andererseits regelt die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) bereits die Anwendung von kritischen Antibiotika durch den Tierarzt gemäß § 12c, in dem eine strenge Antibiogrammpflicht vorgeschrieben ist.