Di, 21.12.2021
BLE veröffentlicht Eigenerklärung zur Nachhaltigkeit
Am 16. Dezember wurde eine neue Version der Eigenerklärung hochgeladen, bei der Fehler behoben wurden. Darauf weist der Fachverband Biogas (FvB) in seiner aktuellen Mitgliederinformation hin. Wesentliche Änderung ist, dass kein Datum mehr vom Antragsteller einzutragen ist. Die Übergangsregelung gilt nach dem Verständnis des FvB (und auch des DBV) damit automatisch bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Nachweisführung möglich ist, also der Zertifikatsausstellung. Der späteste Zeitpunkt dafür ist der 30.06.2022. Die BLE hat klargestellt, dass die Übergangsregelung nicht von der Pflicht der Erfüllung der Vorgaben der NachV ab 01.01.2022 entbindet. U. a. ist eine Massenbilanz ab dem 01.01.2022 zu führen. Im ergänzenden Informationsschreiben wird auf unseren Wunsch hin nochmal explizit klargestellt, dass sich die Übergangsbestimmungen auch auf den NawaRo-Bonus erstrecken. Dies hatten die Netzbetreiber irrtümlich in Frage gestellt. Da noch nicht final geklärt ist, welche Auswirkungen der Einsatz nicht nachhaltiger Biomasse zu Beginn des Jahres auf die Vergütungszahlungen hat, wird dringend empfohlen, massenbilanziell erst einmal nur Biomasse einzusetzen, für die die Anforderungen (z. B. Selbsterklärung, kein Umbruch, keine Biomasse aus 2020) sicher erfüllt werden. Betroffene, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchten, sind gehalten, die Eigenerklärung recht zeitnah einzureichen. Die Abgabe kann auch nach dem 31.12.2021 erfolgen. Aus Sicht des FvB ist die Bestätigung der BLE ausreichend als Berechtigung für den Erhalt der Vergütung durch den Netzbetreiber, da – wie oben erwähnt – damit auch erklärt wird, dass der Betreiber die Vorgaben ab dem 01.01.2022 erfüllt. (Quelle: FvB/DBV)