Niedersächsisches Landvolk Kreisverband Rotenburg-Verden e.V.

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Meldungen aus dem Landesverband

Sa, 08.05.2021

Ab Samstag „neue“ rote Gebiete

Umwelt: Übergangsregelung endet – noch 24 % „rote“ Feldblöcke

Ab dem heutigen Samstag, 08. Mai gilt in Niedersachsen die von vielen Betrieben lang erwartete neue Gebietskulisse an „roten“ Feldblöcken, in denen die besonders strengen Regelungen zum Schutz des Grundwassers vor Nitratauswaschung zu beachten sind. Seit Januar 2021 war auf vielen zusätzlichen Feldblöcken ein strengeres Düngerecht für rote Gebiete zu beachten, weil die Landesregierung nicht rechtzeitig die vorgeschriebene Neuabgrenzung zum 31.12.2020 umgesetzt hatte. Diese Situation verschaffte dem Landvolk andererseits die Gelegenheit, mit der Politik neue Verfahren zur Abgrenzung auszuhandeln. Damit wird hoffentlich nicht nur die jetzt erreichte Verkleinerung von ursprünglich fast 40 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirkt. Das Landvolk geht davon aus, dass im Rahmen weiterer Messstellen-Überprüfungen und Neujustierungen der Vorgehensweise weitere Anpassungen und Verkleinerungen kommen werden, die jedoch von der Landesregierung erst für nächste Düngejahr 2022 zugesagt sind.

Die jetzt geltende Gebietskulisse kann im so genannten „LEA-Portal“ unter https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ eingesehen werden. Dazu sind die „Häkchen“ für die „Ebene“ Düngeverordnung, Unterpunkte „Düngeverordnung Niedersachsen“, „NDüngGewNPVO“ und „mit Nitrat belastete Gebiete“ zu setzen. An einigen Seen in Niedersachsen sind zudem „eutrophierte Gebiete“ ausgewiesen, zur Anzeige ist das entsprechende Häkchen zu setzen. https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/

Wenn ein Feldblock, der im Januar 2021 noch „rot“ gekennzeichnet war, jetzt nicht mehr so erscheint, dann gelten hier ab sofort nicht mehr die zusätzlichen Beschränkungen, wie z. B. die Reduzierung der Stickstoffausbringung auf höchstens 80 % des ermittelten Düngebedarfs (im Mittel des N-Düngebedarfs der Flächen eines Betriebes in roten Feldblöcken). Wer daher seine schon erfolgten N-Gaben daran orientiert und reduziert hat, um keinen Verstoß zu riskieren, darf jetzt die noch nicht ausgebrachte N-Menge bis zur Höhe des vorher ermittelten und dokumentierten Düngebedarfs für den Schlag „nachdüngen“. In der verpflichtenden Schlagkartei ist darauf zu achten, dass das Datum einer solchen Nachdüngung korrekt eingetragen wird, nämlich frühestens am heutigen Samstag, den 8. Mai 2021.

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